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Satzung des Tierschutzverein Waiblingen und Umgebung e. V.


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Waiblingen und Umgebung e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Waiblingen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Waiblingen und Umgebung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Waiblingen eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind:
a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens;
b) Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, insbesondere Unterstützung des Jugendtierschutzes und Gewinnung Jugendlicher für den Tierschutz;
c) Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere;
d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausnahmen sind in Absatz 5 und 6 geregelt.
4. Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen, sowie sonstige Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Alle Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann auch bezahlte Beratung in Anspruch genommen werden, sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt.
Zudem kann bei Bedarf Hilfspersonal zur Geschäftsführung angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Vergütungen erfolgen in Abklärung mit dem Deutschen Tierschutzbund.

6. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Die Beschlussfassung erfolgt im Vorstand nach § 7 Absatz 1 und 2.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie juristische Personen (z.B. Vereine, Gesellschaften) und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Jugendmitglieder müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muß seine Entscheidung nicht begründen.
Jedem Mitglied wird die Mitgliedskarte ausgehändigt und auch die Satzung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
5. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand zu erklären.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft;
oder
b) es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand bleibt;
oder
c) es dem Zwecke des Vereins oder den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes zuwider handelt; oder
d) es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfriede im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorherigem Anhören des Betreffenden.

7. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen; ausgeschlossen davon sind irrtümlich entrichtete Zahlungen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung



§ 7 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der/die 1. Vorsitzende/r
b) der/die 2. Vorsitzende/r
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
2. Als weitere zwingende Mitglieder des Vorstands sind zu wählen:
a) der/die Schriftführer/in
b) der/die Schatzmeister/in

3. Zur Unterstützung des Vorstandes sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beigeordnet werden:
a) bis zu sieben Beisitzer
b) die Tierschutzbeauftragten

Die genannten Ämter werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt.

Vorschläge kann jedes Vereinsmitglied einbringen. Dabei kann jeweils nur eine Amtszeit festgelegt werden, die längstens bis zum Ende der Amtszeit der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder gilt. Per Vorstandsbeschluss kann ein solches Mitglied wieder aus seinem Amt abberufen werden.

4. Zu einem Amt nach Abs. 1 bis 2 ist nur wählbar, wer Mitglied des Vereins ist.

Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 und 2 werden je einzeln für jedes Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass das Amt bis zur Neuwahl ausgeübt wird.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann im folgenden

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Wahlgang derjenige, der die meisten Stimmen erhält.

5. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nach Abs. 1 und 2 kann nur die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl ohnehin in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist und der Verein handlungsfähig bleibt.
Das Amt des nach gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl fort.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder

1. Dem Vorstand obliegt die geschäftsführende Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes;
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
g) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
h)Durchführung redaktioneller Änderungen an dieser Satzung und von Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein in allen Vereinsangelegenheiten nach außen. Sie leiten Sitzungen und die Mitgliederversammlung und sorgen für die ordnungsgemäße Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen.

3. Der Schatzmeister erstellt die Vorlage für den Jahresbericht/Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag auf Basis der Vorjahreszahlen sowie der Vorgaben des Vorstandes. Der 1. und 2. Vorsitzende können jederzeit Einsicht in die Buchführung und die Vereinsfinanzen beim Schatzmeister nehmen oder zur Kontrolle einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer heranziehen.

Im Übrigen wird der Schatzmeister jeweils durch Vorstandsbeschluss im Rahmen seiner Aufgaben bevollmächtigt.

4. Der Schatzmeister führt ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, das den Vorstandsmitgliedern jederzeit zur Einsicht steht.

5. Der Schriftführer führt alle Protokolle bei den Sitzungen und sorgt für die ordnungsgemäße Beurkundung wichtiger Vereinsvorgänge.
6. Der Vorstand kann per Beschluss dem erweiterten Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 3 besondere Aufgaben zuweisen.
Die Tierschutzbeauftragten sind insbesondere mit der Aufgabe betraut, die Misshandlung und tierschutzwidrige Haltung von Tieren zu ermitteln und für Abhilfe zu sorgen.

7. Die Geschäftsverteilung kann per Vorstandsbeschluss im Einzelnen oder durch Erlass einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festgelegt werden.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, kann schriftlich, telefonisch, per e-Mail, mündlich oder auf anderen Wegen erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausnahme ist der Ausschluss eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit Zustimmung findet (Umlaufverfahren).
In dringenden Fällen kann mit der Einberufung kund gegeben werden, dass Schweigen bis zu  einem bestimmten Zeitpunkt als Enthaltung gilt. Dieses Verfahren ist auch in Textform (Fax) oder in elektronischer Form (E-Mail) möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die technische Möglichkeit der Teilnahme haben und kein Vorstandsmitglied im Einzelfall widerspricht.

Der Vorstand beschließt Beschlüsse im Gremium.
4. Beschlüsse im Umlaufverfahren, müssen bei der nächsten Vorstandssitzung verlesen und ins Protokoll eingetragen werden.
5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens ein Mal statt und soll möglichst im ersten Vierteljahr vom Vorstand einberufen werden. 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben oder die Zwecke des Vereins dies erfordern.
3. Die Tagesordnung,  der Termin und der Tagungsort ist allen Mitgliedern mit der Ladung spätestens 14 Tage zuvor bekannt zu geben.
4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden, spätestens aber eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme dieser Anträge entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

Danach eingehende Anträge sind Dringlichkeitsanträge und können nur in Eilfällen und nur mit Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung noch auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Bei Bedarf wird ein abweichender Versammlungsleiter oder Wahlleiter durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit wirksam, soweit in Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 11 Protokolle

1. Bei Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
2. Über alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Alle Niederschriften sind fortlaufend abzuheften oder in ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen.

§ 12 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die mit der Prüfung der gesamten Finanzen des Vereins beauftragt werden. Die Kassenprüfer werden durch Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Mitteilung zu machen, verbunden mit dem Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder nicht. Der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern.
3. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen. Die Kassenprüfer haben daneben das Recht, innerhalb des Geschäftsjahres unvermutete Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 13 Jugendgruppe; Zweiggruppen

1. Zur Förderung des Tierschutzgedankens in der Jugend strebt der Verein die Bildung einer Jugendgruppe an. Jugendliche im Alter ab 10 Jahren bis 18 Jahren können in die Jugendgruppe aufgenommen werden.
Es wird ein ermäßigter Jahresbeitrag fällig, der vom Vorstand festgesetzt wird.
2. Der Jugendgruppe fällt insbesondere die Aufgabe zu für den Tierschutzgedanken zu werben, hilflosen Tieren zu helfen, etwa durch die Schaffung von Brutgelegenheiten für Wildvögel und Verteidigung ihrer Belange wo irgend möglich samt Fütterung in besonderen Notfällen.
3. Der Vorstand bestimmt per Beschluss einen Jugendgruppenleiter für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes;
dieser muss mindestens 18 Jahre alt und Mitglied des Vereins sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Jugendgruppe bieten.
Der Jugendgruppenleiter berät den Vorstand in allen die Jugendarbeit betreffenden Fragen.
4. Bei Bedarf kann der Verein in einzelnen Gemeinden und Ortsteilen seines Tätigkeitsbereichs unabhängige Zweiggruppen bilden, wenn mindestens 20 Mitglieder vor Ort ansässig sind. Sie führen die Bezeichnung des Vereins unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.
Die Ortsgruppen unterstehen der Aufsicht und Leitung des Vorstands. Der Vorstand legt die Aufgaben fest, welche von der Gruppe selbständig bearbeitet werden.
Weiteres zum Aufgabenbereich einer  Ortsgruppe kann im Rahmen einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festgelegt werden.

§ 14 Mitgliedschaft beim Deutschen Tierschutzbund e.V. und beim Landesverband Baden Württemberg e.V.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Baden Württemberg e.V. Er bedient sich deren Unterstützung und Beratung. Die an die genannten Verbände zu entrichtenden Beiträge werden aus dem Aufkommen der Beiträge der Mitglieder entnommen.    

 

§ 15 Verschmelzung

 

1. Über die Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung kann nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

2. Eine Verschmelzung des Vereins durch Aufnahme in einen anderen Verein kann nur erfolgen, wenn der Vereinszweck beibehalten wird und beide Vereine als gemeinnützig anerkannt sind.

3. Die Verschmelzung richtet sich nach dem Umwandlungsgesetz. 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

 

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der gültig abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Beschlüsse der Liquidatoren müssen einstimmig erfolgen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 17 - Inkrafttreten  

 

Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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